Art. 8a

REG_2015_924 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

(1)Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Komponenten der Interoperabilitätskomponente ‚Reibungselement für laufflächengebremste Räder‘ ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern a) die Komponente vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung hergestellt wurde und b) die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Betrieb genommen wurde.
(2)Die Herstellung, Umrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.
(3)Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums a) müssen die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten im Rahmen des in Absatz 1 genannten Prüfverfahrens genau identifiziert werden; b) müssen die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG Angaben über die Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten ‚Reibungselement für laufflächengebremste Räder‘ im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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