Art. 17

REG_2015_936 · über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

(1)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind.
(2)Die Kommission bestätigt in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“), dass die beantragte(n) Einfuhrmenge(n) verfügbar ist/sind.
(3)Besteht Anlass zu der Annahme, dass vorzeitige Anträge die Höchstmengen überschreiten, so kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 die mengenmäßigen Beschränkungen in Raten aufteilen oder Höchstmengen pro Zuteilung festlegen. Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zurückstellen, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.
(4)Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.
(5)Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich alle Mengen mit, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibenden Mengen der gesamten Unionshöchstmenge übertragen.
(6)Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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