Art. 8 – Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

REG_2015_940 · über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

(1)Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse treffen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen a) innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, bzw. b) innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von 30 Tagen, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet. Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.
(2)Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 9 Absatz 4.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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