Anhang V

REG_2015_960 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

1.Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schleimköpfe (Beryx spp.) im SEAFO-Gebiet erhält folgende Fassung: Art: Schleimköpfe Beryx spp. Gebiet: SEAFO (ALF/SEAFO) TAC 200 (1) Vorsorgliche TAC
2.Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in der SEAFO-Unterdivision B1 erhält folgende Fassung: Art: Granatbarsch Hoplostethus atlanticus Gebiet: SEAFO Unterdivision B1 (2) (ORY/F47NAM) TAC 0 (3) Vorsorgliche TAC
(1)In Division B1 (ALF/*F47NA) dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden.
(2)Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:
— im Westen der Längengrad 0°E,
— im Norden der Breitengrad 20°S,
— im Süden der Längengrad 28°S und
— im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.
(3)Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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