ErwGr. 11

REG_2016_1 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Boscalid, Cyazofamid, Cyromazin, Dazomet, Dithiocarbamaten, Fluazifop-P, Mepanipyrim, Metrafenon, Picloram, Propamocarb, Pyridaben, Pyriofenon, Sulfoxaflor, Tebuconazol, Tebufenpyrad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Was Sulfoxaflor anbelangt, so legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Sulfoxaflor (3) vor. In diesem Zusammenhang empfahl sie die Festlegung von RHG, die sowohl den repräsentativen Anwendungen entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis in der Union als auch den von mehreren Drittländern beantragten Einfuhrtoleranzen Rechnung tragen. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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