Art. 24 – Signifikante Referenzwerte

REG_2016_1011 · über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(1)Ein Referenzwert, der keine der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, ist signifikant, wenn a) er direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet wird, die einen Gesamtdurchschnittswert von mindestens 50 Mrd. EUR haben — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten in Bezug auf den Referenzwert, soweit anwendbar, über einen Zeitraum von sechs Monaten, oder b) es keinen oder einen nur in sehr geringem Maße geeigneten marktbestimmten Ersatz gibt und es, falls der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativen oder unzuverlässigen Eingabedaten bereitgestellt wird, es eine erhebliche und nachteilige Auswirkung auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gäbe.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Berechnungsmethode für die Festlegung des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerts zu überprüfen und dabei den Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie die Angemessenheit der Einstufung von Referenzwerten mit einem in der Nähe dieses Schwellenwerts liegenden Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte, oder Investmentfonds, für die diese Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen, zu überprüfen. Eine solche Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2018.
(3)Der Administrator benachrichtigt umgehend seine zuständige Behörde, wenn sein signifikanter Referenzwert unter den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert fällt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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