Art. 33 – Übernahme von in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwerten

REG_2016_1011 · über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(1)Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 34 zugelassen oder registriert ist, oder jedes sonstige in der Union angesiedelte beaufsichtigte Unternehmen mit einer eindeutigen und genau abgegrenzten Aufgabe in dem Kontroll- oder Rahmen für die Rechenschaftslegung des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators, durch den die genannte Person die Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll überwachen kann, kann bei der jeweils zuständigen Behörde die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat zur Verwendung in der Union bereitgestellt wird, beantragen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der übernehmende Administrator oder das beaufsichtigte Unternehmen hat sich vergewissert und kann seiner zuständigen Behörde laufend nachweisen, dass die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts oder der zu übernehmenden Referenzwert-Familie auf der Grundlage von Verpflichtungen oder der Freiwilligkeit Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie oder strenger als die Anforderungen dieser Verordnung sind; b) Der übernehmende Administrator oder das übernehmende beaufsichtigte Unternehmen verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in einem Drittstaat durchgeführte Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen; c) Es bestehen objektive Gründe dafür, den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie in einem Drittstaat bereitzustellen und zwecks Verwendung des genannten Referenzwerts oder der genannten Referenzwert-Familie in der Union zu übernehmen.
Wenn die zuständige Behörde für die Zwecke des Buchstabens a prüft, ob die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts oder der zu übernehmenden Referenzwert-Familie Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie oder strenger als die Anforderungen nach dieser Verordnung sind, kann sie berücksichtigen, ob bei der Bereitstellung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen der Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig wäre.
(2)Der Administrator oder das beaufsichtigte Unternehmen, der bzw. das einen Antrag auf Übernahme nach Absatz 1 stellt, stellt alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind.
(3)Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags auf Übernahme prüft die jeweils zuständige Behörde den Antrag und fasst einen Beschluss, entweder der Übernahme stattzugeben oder sie abzulehnen.
Ein übernommener Referenzwert oder eine übernommene Referenzwert-Familie wird der ESMA von der zuständigen Behörde gemeldet.
(4)Ein übernommener Referenzwert oder eine übernommene Referenzwert-Familie gilt als Referenzwert oder Referenzwert-Familie, die von dem übernehmenden Administrator oder dem übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen bereitgestellt wird.
Der übernehmende Administrator oder das übernehmende beaufsichtigte Unternehmen darf die Übernahme nicht in der Absicht heranziehen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.
(5)Der Administrator, der, oder das beaufsichtigte Unternehmen, das einen in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert oder eine in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwert-Familie übernommen hat, bleibt in vollem Umfang für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie und die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung verantwortlich.
(6)Wenn die zuständige Behörde des übernehmenden Administrators oder des übernehmenden beaufsichtigten Unternehmens Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, von dem übernehmenden Administrator oder dem übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen die Einstellung der Übernahme zu verlangen, und informiert die ESMA darüber.
Bei einer Einstellung der Übernahme findet Artikel 28 Anwendung.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die jeweils zuständigen Behörden prüfen können, ob ein objektiver Grund für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie in einem Drittstaat und für deren Übernahme zur Verwendung in der Union gegeben sind.
Die Kommission berücksichtigt dabei Elemente wie die Besonderheiten des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu den Kontributoren bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die konkrete Verfügbarkeit von Eingabedaten in Abhängigkeit von verschiedenen Zeitzonen und besondere Kompetenzen, die zur Bereitstellung des Referenzwerts erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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