Art. 40 – Zuständige Behörden

REG_2016_1011 · über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt die für Administratoren und beaufsichtigte Unternehmen jeweils zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.
(2)Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er die jeweiligen Aufgaben klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist.
(3)Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 und 2 benannten zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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