Art. 53 – Überprüfung durch die ESMA

REG_2016_1011 · über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(1)Die ESMA ist bemüht, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und eine kohärente Aufsichtspraxis zu schaffen und bei den zuständigen Behörden für kohärente Ansätze hinsichtlich der Anwendung der Artikel 32 und 33 zu sorgen. Zu diesem Zweck werden die gemäß Artikel 32 erteilten Anerkennungen und die gemäß Artikel 33 genehmigten Übernahmen alle zwei Jahre durch die ESMA überprüft. Die ESMA übermittelt jeder zuständigen Behörde, die einen Administrator aus einem Drittstaat anerkannt oder einen Referenzwert aus einem Drittstaat übernommen hat, eine Stellungnahme, in der sie bewertet, wie die zuständige Behörde die anwendbaren Anforderungen der Artikel 32 bzw. 33 sowie der Anforderungen der einschlägigen delegierten Rechtsakte und der technischen Regulierungs- oder technischen Durchführungsstandards, die sich auf diese Verordnung stützen, anwendet.
(2)Die ESMA ist befugt, in Bezug auf jede Entscheidung, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 getroffen wurde, die dokumentierten Nachweise einer zuständigen Behörde zu verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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