ErwGr. 23

REG_2016_1011 · über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Prüfungen und die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung erfordern nachträgliche Analysen und Belege. Durch diese Verordnung sollten daher Anforderungen für die angemessene Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Berechnung des Referenzwerts durch die Referenzwert-Administratoren für einen ausreichend langen Zeitraum festgelegt werden. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Realität, die ein Referenzwert messen soll, und die Rahmenbedingungen, unter denen sie gemessen wird, im Zeitverlauf verändern. Deshalb ist es notwendig, dass der Prozess und die Methodik der Bereitstellung von Referenzwerten regelmäßig überarbeitet werden, um Unzulänglichkeiten oder Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln. Viele Interessenträger können durch Versäumnisse bei der Bereitstellung des Referenzwerts in Mitleidenschaft gezogen werden und können helfen, diese Unzulänglichkeiten zu erkennen. Durch diese Verordnung sollte daher ein Rahmen für die Einrichtung eines Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden durch die Referenzwert-Administratoren festgelegt werden, damit die Interessenträger die Möglichkeit haben, den Referenzwert-Administrator über Beschwerden zu unterrichten, und damit sichergestellt wird, dass der Referenzwert-Administrator die Begründetheit einer jeden Beschwerde objektiv bewertet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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