ErwGr. 27

REG_2016_1011 · über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit eines Referenzwerts bei der Messung der wirtschaftlichen Realität, die er messen soll, hängen davon ab, welche Methodik und welche Eingabedaten verwendet werden. Darum muss eine transparente Methodik eingeführt werden, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Referenzwerts sicherstellt. Diese Transparenz bedeutet nicht die Veröffentlichung der für die Bestimmung eines bestimmten Referenzwerts verwendeten Formel, sondern vielmehr die Offenlegung der Elemente, die ausreichen, damit Interessenträger verstehen können, wie dieser Referenzwert entstanden ist, und seinen Repräsentationsgrad, seine Relevanz und seine Eignung für die beabsichtigte Verwendung bewerten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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