ErwGr. 72

REG_2016_1011 · über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfordert, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie Personen, die in enger Beziehung zu ihnen stehen, dem Emittenten und der zuständigen Behörde jedes Eigengeschäft mit Finanzinstrumenten melden, die selbst mit Anteilen und Schuldtiteln ihres Emittenten verbunden sind. Es gibt allerdings zahlreiche Finanzinstrumente, die mit Anteilen oder Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten verbunden sind. Zu solchen Finanzinstrumenten gehören Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, strukturierte Produkte oder Finanzinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist, das eine Abhängigkeit von der Wertentwicklung von Anteilen oder Schuldtiteln, die von einem Emittenten ausgegeben werden, bewirkt. Jede Transaktion mit einem solchen Finanzinstrument über einem Schwellenwert sollte dem Emittenten und der zuständigen Behörde gemeldet werden. Eine Ausnahme sollte dann gelten, wenn entweder das verbundene Finanzinstrument eine Risikoposition von höchstens 20 % gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten bewirkt oder wenn die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder die Person, die in enger Beziehung zu ihr steht, die Zusammenstellung der Anlage des verbundenen Finanzinstruments nicht kannte und nicht kennen konnte. Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte daher geändert werden —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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