ErwGr. 7

REG_2016_1013 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 aufgeführt sind, aktualisiert werden müssen, sofern die Aktualisierungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand auswirken noch den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern. Der Kommission sollte ebenfalls die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen, die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt sind, aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden. Solche delegierten Rechtsakte sollten auch die Verlängerung der Frist für die Vorlage des Berichts über die Ergebnisse der Studien zu Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen und Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, zum Gegenstand haben. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand über das für die Zwecke dieser Verordnung Erforderliche hinaus bedeuten noch den geltenden zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (6) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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