Art. 1

REG_2016_1014 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Ausnahmen für Warenhändler

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 493 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“
2.Artikel 498 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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