Art. 2

REG_2016_1015 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Fluazifop-P in und auf allen Erzeugnissen außer Paprika weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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