ErwGr. 4

REG_2016_1015 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Fluazifop-P legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (4) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie die Senkung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Feigen, Tafeloliven, Kumquats, Kiwis, Bananen, Ananas, Yamswurzeln, Knoblauch, Schalotten, Schlangengurken, Gewürzgurken, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat, Portulak, Mangold, Chicorée, frische Kräuter, Spargel, Stangensellerie, Fenchel, getrocknete Erbsen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Borretsch, Leindotter, Oliven für die Gewinnung von Öl und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Bezüglich der RHG für Tomaten, Paprika, Kopfkohl und frische Bohnen ohne Hülsen stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Karotten, Kräutertees (getrocknete Blüten, Blätter und Wurzeln), Hopfen, Gewürze (Samen, Früchte und Beeren sowie Wurzeln und Rhizome), Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen, Muskel, Fett und Leber von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln, Porree und Baumwollsamen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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