ErwGr. 14

REG_2016_1035 · über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau

Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ in Bezug auf die Fähigkeit, ein gleichartiges Schiff zu bauen, zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff „verbunden“ zu definieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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