Art. 15 – Ausschussverfahren

REG_2016_1036 · über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
(5)Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels oder für Beschlüsse über die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der Mehrheit der Ausschussmitglieder im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.
(6)Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. Die Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und können im Ausschuss oder unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 15 REG_2016_1036 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 15 REG_2016_1036 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.