Art. 7 – Vorläufige Maßnahmen

REG_2016_1036 · über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

(1)Vorläufige Zölle können auferlegt werden wenn: a) ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde; b) eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 1 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben; c) vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und d) das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
(2)Der Betrag des vorläufigen Zolls darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
(3)Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung zu sichern, und die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr in der Union wird von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig gemacht.
(4)Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.
(5)Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist.
(6)Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, dies beantragen oder nach Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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