Art. 21 – Technische Anpassungen

REG_2016_1076 · mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf technische Änderungen des Artikels 6 und der Artikel 9 bis 20 zu erlassen, die infolge von Unterschieden zwischen dieser Verordnung und den mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten unterzeichneten — und vorläufig angewandten — oder gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften erforderlich sein könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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