Art. 5 – Ursprungsregeln

REG_2016_1076 · mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

(1)Die in Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln werden angewandt, um festzustellen, ob Waren Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind.
(2)Ursprungsregeln im Anhang eines mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommens haben Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II, sobald das betreffende Abkommen vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom Tag der vorläufigen Anwendung bzw. des Inkrafttretens, von dem ab die in dem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten gelten
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte bezüglich technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Zollvorschriften der Union Rechnung zu tragen.
(4)Beschlüsse bezüglich der Handhabung des Anhangs II werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 5 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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