ErwGr. 3

REG_2016_1076 · mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Seit 2002 verhandelt die Union über WPA mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend AKP-Staatengruppe genannt), und zwar mit den sieben Regionen Karibik, Zentralafrika, Östliches und Südliches Afrika, Ostafrikanische Gemeinschaft, Pazifische Inselstaaten, Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika und Westafrika. Diese WPA müssen mit den Verpflichtungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) in Einklang stehen, die regionale Integration unterstützen und die schrittweise Einbeziehung der Volkswirtschaften der AKP-Staaten in das regelbasierte Welthandelssystem fördern; sie begünstigen damit deren nachhaltige Entwicklung und leisten einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen zur Beseitigung der Armut und zur Verbesserung der Lebensbedingungen in den AKP-Staaten. Im ersten Schritt können Verhandlungen über zu WPA führende Abkommen abgeschlossen werden, die mindestens WTO-kompatible Regelungen über den Warenverkehr im Einklang mit den Prozessen der regionalen wirtschaftlichen und politischen Integration enthalten, die so bald wie möglich durch vollständige WPA zu ergänzen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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