Art. 15 – Bewertung des Plans

REG_2016_1139 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

Bis zum 21. Juli 2019 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3. Die Kommission kann zu einem früheren Zeitpunkt Bericht erstatten, wenn dies von allen betroffenen Mitgliedstaaten oder von der Kommission selbst für erforderlich erachtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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