ErwGr. 48

REG_2016_1191 · zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Öffentliche Urkunden, die von Behörden von Drittländern ausgestellt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Ferner berühren Übereinkünfte und Vereinbarungen über die Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten in Bezug auf von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Behörden von Drittländern ausgestellte öffentliche Urkunden zu den in dieser Verordnung geregelten Bereichen, die in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern verwendet werden sollen, möglicherweise nicht die Anwendung dieser Verordnung. Daher sollten die Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht daran gehindert werden, bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte mit Drittländern über die Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten in Bezug auf öffentliche Urkunden, die in dieser Verordnung geregelten Bereichen unterfallen, von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Behörden von Drittstaaten ausgestellt werden und in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern verwendet werden sollen, zu schließen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner — insoweit ein oder mehrere Mitgliedstaaten Vertragspartei solcher Übereinkünfte oder Vereinbarungen sind oder möglicherweise beschließen, ihnen als Vertragspartei beizutreten — nicht daran gehindert werden, über die Annahme des Beitritts neuer Vertragsparteien zu entscheiden, was insbesondere für das Recht nach Artikel 12 Absatz 2 des Apostilleübereinkommens gilt, Einspruch gegen neue Beitritte zu erheben und zu notifizieren, und auch nicht daran, Anträge und Änderungen in Bezug auf das Europäische Übereinkommen von 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation einzureichen oder Entscheidungen über den Beitritt neuer Vertragsparteien zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 48 REG_2016_1191 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 48 REG_2016_1191 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.