Art. 3

REG_2016_1192 · über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht

Rechtssachen, die am 31. August 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig sind, werden auf das Gericht übertragen. Sie werden vom Gericht in dem Stadium, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, und gemäß seiner Verfahrensordnung weiterbearbeitet. Wird eine Rechtssache nach Abschluss des mündlichen Verfahrens an das Gericht übertragen, so wird das mündliche Verfahren wiedereröffnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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