Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

REG_2016_1252 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/72 und (EU) 2015/2072 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Die Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:
1.Betrifft nicht die deutsche Fassung.
2.In Artikel 21 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2017 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.“
3.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 48a Übergangsbestimmung Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 12 Absatz 2 sowie die Artikel 13, 24, 25, 30, 34, 35, 36, 40, 42 und 46 gelten 2017 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 in Kraft tritt.“
4.Die Anhänge I, IA und IV der Verordnung (EU) 2016/72 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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