Art. 47 – Konformitätsüberwachung bei Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss

REG_2016_1388 · zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss

Für die Konformitätsüberwachung hinsichtlich der Blindleistungsanforderungen an Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss gilt:
a)Die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss muss über die erforderlichen Betriebsmittel zur Messung der Wirk- und Blindleistung gemäß Artikel 15 verfügen; und
b)der relevante Netzbetreiber legt den Zeitplan für die Konformitätsüberwachung fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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