Art. 66 – Grundsätze der Kosten-Nutzen-Analyse

REG_2016_1447 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

(1)Die Eigentümer von HGÜ-Systemen und von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung und die VNB, einschließlich der Betreiber geschlossener Verteilernetze (GVNB), wirken bei der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den Artikeln 65 und 80 mit und tragen dazu bei, indem sie die erforderlichen Daten auf Anforderung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB innerhalb von drei Monaten liefern, soweit mit dem relevanten ÜNB nichts anderes vereinbart wurde. Bei der Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse des Eigentümers oder möglichen Eigentümers eines HGÜ-Systems oder einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung, anhand deren eine potenzielle Freistellung gemäß Artikel 79 geprüft wird, wirken der relevante ÜNB und der relevante VNB, einschließlich GVNB, mit und tragen dazu bei, indem sie die erforderlichen Daten auf Anforderung des Eigentümers oder möglichen Eigentümers des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung innerhalb von drei Monaten liefern, soweit mit dem Eigentümer oder möglichen Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung nichts anderes vereinbart wurde.
(2)Für die Kosten-Nutzen-Analyse gelten die folgenden Grundsätze: a) Der relevante ÜNB oder der Eigentümer oder mögliche Eigentümer eines HGÜ-Systems oder einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung stützt seine Kosten-Nutzen-Analyse auf einen oder mehrere der folgenden Berechnungsgrundsätze: i) Kapitalwert; ii) Kapitalrendite; iii) interner Zinsfuß; iv) Zeitspanne bis Erreichen der Rentabilitätsschwelle; b) der relevante ÜNB oder der Eigentümer oder mögliche Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung quantifiziert darüber hinaus den sozioökonomischen Nutzen in Form einer höheren Versorgungssicherheit und berücksichtigt dabei mindestens i) die mit der Änderung verbundene geringere Wahrscheinlichkeit eines Versorgungsausfalls während der Lebensdauer; ii) den wahrscheinlichen Umfang und die wahrscheinliche Dauer eines solchen Versorgungsausfalls; iii) die gesellschaftlichen Kosten eines solchen Versorgungsausfalls pro Stunde; c) der relevante ÜNB oder der Eigentümer oder mögliche Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung quantifiziert den Nutzen für den Elektrizitätsbinnenmarkt, den grenzüberschreitenden Handel und die Integration erneuerbarer Energieträger und berücksichtigt dabei mindestens i) die frequenzabhängige Anpassung der Wirkleistungsabgabe; ii) die Vorhaltung von Regelleistung; iii) die Abgabe von Blindleistung; iv) das Engpassmanagement; v) Schutzmaßnahmen; d) der relevante ÜNB quantifiziert die Kosten der Anwendung der notwendigen Bestimmungen auf bestehende HGÜ-Systeme oder auf bestehende nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung und berücksichtigt dabei mindestens i) die unmittelbaren Kosten der Anwendung einer Anforderung; ii) die zurechenbaren Opportunitätskosten; iii) die mit den resultierenden Änderungen bei Wartung und Betrieb verbundenen Kosten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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