Art. 73 – Konformitätssimulationen bei HGÜ-Systemen

REG_2016_1447 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

(1)Betriebsmittelbescheinigungen können Teile der nachstehend genannten Simulationen ersetzen, sofern sie dem relevanten Netzbetreiber vorgelegt werden.
(2)Simulation der Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung: a) Der Eigentümer der HGÜ-Stromrichtereinheit oder der HGÜ-Stromrichterstation simuliert die Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung unter den in Artikel 19 genannten Bedingungen; b) die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Einhaltung der gemäß Artikel 19 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wird.
(3)Simulation der FRT-Fähigkeit: a) Der Eigentümer des HGÜ-Systems simuliert die FRT-Fähigkeit unter den in Artikel 25 genannten Bedingungen; b) die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Einhaltung der gemäß Artikel 25 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wird.
(4)Simulation der Wiederkehr der Wirkleistungseinspeisung nach einem Fehler: a) Der Eigentümer des HGÜ-Systems simuliert die Fähigkeit zur Wiederkehr der Wirkleistungseinspeisung nach einem Fehler unter den in Artikel 26 genannten Bedingungen; b) die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Einhaltung der gemäß Artikel 26 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wird.
(5)Simulation der Blindleistungskapazität: a) Der Eigentümer der HGÜ-Stromrichtereinheit oder der HGÜ-Stromrichterstation simuliert die kapazitive und induktive Blindleistungskapazität unter den in Artikel 20 Absätze 2 bis 4 genannten Bedingungen; b) die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) das Simulationsmodell der HGÜ-Stromrichtereinheit oder der HGÜ-Stromrichterstation wird anhand der Konformitätstests zur Blindleistungskapazität gemäß Artikel 71 überprüft; ii) die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 20 Absätze 2 bis 4 wird nachgewiesen.
(6)Simulation der Regelung zur Dämpfung von Leistungspendelungen: a) Der Eigentümer des HGÜ-Systems weist die Fähigkeit seines Regelungssystems (POD-Funktion) zur Dämpfung von Leistungspendelungen unter den in Artikel 30 genannten Bedingungen nach; b) die Regelung muss bewirken, dass Wirkleistungspendelungen durch das HGÜ-System in Verbindung mit der POD-Funktion besser gedämpft werden als ohne POD-Funktion; c) die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die POD-Funktion dämpft die bestehenden Leistungspendelungen des HGÜ-Systems innerhalb des vom relevanten ÜNB vorgegebenen Frequenzbereichs. Dieser Frequenzbereich umfasst sowohl die Eigenfrequenz der lokalen Pendelung des HGÜ-Systems gegen das Netz als auch die im Netz zu erwartenden Netzpendelungen; sowie ii) eine vom relevanten ÜNB festgelegte Änderung der Wirkleistungsübertragung durch das HGÜ-System führt nicht zu ungedämpften Pendelungen der Wirk- oder Blindleistung des HGÜ-Systems.
(7)Simulation der Wirkleistungsänderung bei Störungen: a) Der Eigentümer des HGÜ-Systems simuliert die Fähigkeit, die Wirkleistung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b schnell anzupassen; b) die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) es wurde nachgewiesen, dass das HGÜ-System stabil betrieben werden kann, wenn die vorgegebene Abfolge der Wirkleistungsänderung eingehalten wird; ii) die anfängliche Verzögerung der Wirkleistungsanpassung liegt unter dem in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Wert oder ist ausreichend begründet, wenn sie diesen überschreitet.
(8)Ggf. Simulation der schnellen Umkehr der Wirkleistungsflussrichtung: a) Der Eigentümer des HGÜ-Systems simuliert die Fähigkeit, die Wirkleistungsflussrichtung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c schnell umzukehren; b) die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) es wurde ein stabiler Betrieb des HGÜ-Systems nachgewiesen; ii) der Zeitraum für die Wirkleistungsanpassung liegt unter dem in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Wert oder ist ausreichend begründet, wenn er diesen überschreitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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