Art. 77 – Befugnis zur Gewährung von Freistellungen

REG_2016_1447 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

(1)Die Regulierungsbehörden können auf Ersuchen des Eigentümers oder möglichen Eigentümers eines HGÜ-Systems oder einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung, eines relevanten Netzbetreibers oder eines relevanten ÜNB diesen Eigentümern bzw. möglichen Eigentümern, relevanten Netzbetreibern oder relevanten ÜNB im Einklang mit den Artikeln 78 bis 82 Freistellungen von einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Verordnung für neue und bestehende HGÜ-Systeme und/oder nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung gewähren.
(2)Freistellungen können im Einklang mit den Artikeln 78 bis 81 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde gewährt und aufgehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat dies vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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