ErwGr. 5

REG_2016_156 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Folpet legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Tafeloliven, Kartoffeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Tomaten, Melonen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerste (Körner), Weizen (Körner), Hopfen (getrocknet), Geflügel (Fleisch, Fett, Leber) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Kohlrabi, grünen Salat, Kraussalat, Spinat und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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