Art. 22 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Die Genehmigungsbehörde, bei der der Antrag eingeht, erteilt eine EU-Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die jedem der folgenden Punkte entsprechen: a) den einzelnen Angaben in der Beschreibungsmappe; b) den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere den in Artikel 26 genannten Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion.
(2)Erfüllt ein Motor die in dieser Verordnung angegebenen Forderungen, so dürfen die Genehmigungsbehörden hinsichtlich der Abgasemissionen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, in denen ein solcher Motor eingebaut ist, keine anderen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung stellen.
(3)Nach den in Anhang III für die einzelnen Motorenunterklassen angegebenen Zeitpunkten für die EU-Typgenehmigung von Motoren dürfen die Genehmigungsbehörden keine EU-Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie erteilen, der bzw. die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
(4)Die EU-Typgenehmigungsbogen werden gemäß einem harmonisierten System nummeriert, das von der Kommission festgelegt wird.
(5)Über das IMI bewerkstelligt die Genehmigungsbehörde Folgendes: a) Sie stellt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine Aufstellung der Typgenehmigungen, die sie erteilt oder gegebenenfalls erweitert hat, innerhalb eines Monats nach der Ausstellung des entsprechenden EU-Typgenehmigungsbogens zur Verfügung; b) sie stellt umgehend den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine Aufstellung der EU-Typgenehmigungen, die sie verweigert oder entzogen hat, zusammen mit den Gründen für ihre Entscheidung zur Verfügung; c) sie übermittelt innerhalb eines Monats nach dem Eingang einer Anfrage einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats dieser Genehmigungsbehörde eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie, falls vorhanden, zusammen mit den in Absatz 6 genannten Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, dessen bzw. deren EU-Typgenehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat.
(6)Die Genehmigungsbehörde stellt Beschreibungsunterlagen zusammen, die aus der Beschreibungsmappe sowie dem Prüfbericht und allen weiteren vom technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde im Zuge der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe hinzugefügten Unterlagen bestehen („Beschreibungsunterlagen“). Die Beschreibungsunterlagen enthält ein Inhaltsverzeichnis, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten und das Erkennen des Formats aller Unterlagen zweifelsfrei ermöglicht; dieses Dokument ist so zu gestalten, dass die aufeinanderfolgenden Schritte des EU-Typgenehmigungsverfahrens, insbesondere das Datum von Revisionen und Aktualisierungen, festgehalten werden. Die Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Informationen aus den Beschreibungsunterlagen nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung mindestens 25 Jahre lang bereitstehen.
(7)Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Methode zur Festlegung des in Absatz 4 genannten harmonisierten Nummerierungssystems; b) die Muster und die Datenstruktur für den in Absatz 5 genannten Datenaustausch. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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