Art. 26 – Übereinstimmung der Produktion

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die bezüglich dieser EU-Typgenehmigung notwendigen Maßnahmen, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten Motoren mit dem genehmigten Typ hinsichtlich der Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen.
(2)Eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die bezüglich dieser EU-Typgenehmigung notwendigen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die durch den Hersteller ausgestellten Übereinstimmungserklärungen dem Artikel 31 entsprechen.
(3)Eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser EU-Typgenehmigung die notwendigen Maßnahmen, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen weiterhin angemessen sind, damit die hergestellten Motoren weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und die Übereinstimmungserklärungen dem Artikel 31 gegebenenfalls weiterhin entsprechen.
(4)Um sich zu vergewissern, dass ein Motor dem genehmigten Typ entspricht, kann die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, an Proben, die in den Betriebsstätten des Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, jede Kontrolle oder Prüfung durchführen, die für die EU-Typgenehmigung erforderlich ist.
(5)Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen nicht angewandt werden, erheblich von den in Absatz 1 genannten festgelegten Vorkehrungen abweichen, nicht mehr angewandt oder nicht mehr als geeignet betrachtet werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift sie entweder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird, oder sie entzieht die EU-Typgenehmigung.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem im Einzelnen die Maßnahmen und Verfahren festgelegt werden, die die Genehmigungsbehörden ergreifen bzw. einhalten müssen, um sicherzustellen, dass die Motoren in der Produktion mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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