Art. 54 – Informationspflichten der technischen Dienste

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Die technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde: a) jede Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Typgenehmigung erfordern könnte; b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen ihrer Benennung haben; c) jedes Auskunftsersuchen einer Marktüberwachungsbehörde über ihre Tätigkeiten.
(2)Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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