Art. 60 – Überprüfung

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Bis zum 31. Dezember 2018 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der Möglichkeit der Festlegung harmonisierter Maßnahmen für die Nachrüstung von Emissionsminderungssystemen in Motoren in bereits in den Verkehr gebrachten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten. Dieser Bericht nimmt auch Stellung zu technischen Maßnahmen und Regelungen für finanzielle Anreize, um Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Luftqualitätsvorschriften der Union zu unterstützen, indem mögliche Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung in dicht besiedelten Gebieten und unter gebührender Achtung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen bewertet werden.
(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über: a) die Bewertung des zusätzlichen Potenzials zur Verminderung von Schadstoffemissionen auf der Grundlage verfügbarer technischer Lösungen und einer Kosten-Nutzen-Analyse. Insbesondere für Motoren der Klassen IWP und IWA die Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit i) einer weiteren Verminderung des Emissionsgrenzwertes für die PN- und NOx-Emissionen; ii) einer weiteren Verminderung des A-Faktors für ausschließlich oder zum Teil mit Gas betriebene Motoren im Rahmen eines klimaneutralen Betriebs im Vergleich zu Dieselmotoren und iii) die Ergänzung von PN-Grenzwerten für Motorenklassen, für die in Anhang II dieser Verordnung keine solchen Werte festgelegt wurden; b) die Ermittlung möglicherweise relevanter Schadstoffarten, die vom Geltungsbereich der Verordnung nicht erfasst werden.
(3)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Inanspruchnahme der in Artikel 34 Absätze 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmeklauseln und über die Überwachung der Ergebnisse der in Artikel 19 aufgeführten Emissionsprüfungen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen. Darüber hinaus werden in dem Bericht die für die EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 24 und 25 erforderlichen Prüfungen bewertet, mit besonderem Augenmerk darauf, inwieweit diese Prüfungen den realen Betriebsbedingungen von Motoren entsprechen, und die Frage bewertet, ob Prüfungen der Partikelemissionen als Teil der in Artikel 19 festgelegten Prüfungen im Betrieb eingeführt werden können.
(4)Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichte a) beruhen auf einer Konsultation mit den maßgeblichen Interessenträgern, b) berücksichtigen die bestehenden einschlägigen Unions- und internationalen Normen und c) werden gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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