Art. 1

REG_2016_1710 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, soweit sie die „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) betreffen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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