Für Deltamethrin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (3) vor. Bezüglich der geltenden RHG für Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Chinakohl, Grünkohl, Kraussalat, Spinat und verwandte Arten (Blätter), Bohnen (getrocknet), Reiskörner und Weizenkörner stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Hagebutten, Maulbeeren, Azarolen, Holunderbeeren, Tafeloliven, Kiwis, Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettich, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Kürbisgewächse (genießbare Schale), Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Zuckermais, Blumenkohle, Rosenkohl (Kohlsprossen), Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, Kohlrabi, Feldsalat, Kopfsalat, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke (Rucola), Roten Senf, Blätter und Keime der Brassica spp., Spinat und verwandte Arten (Blätter), Weinblätter, Brunnenkresse, Chicorée, frische Kräuter, Hülsengemüse (frisch), Spargel, Artischocken, Porree, Kulturpilze, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Leinsamen, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen, Rizinusbohne, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerstenkörner, Buchweizenkörner, Maiskörner, Hirsekörner, Haferkörner, Reiskörner, Roggenkörner, Sorghumkörner, Weizenkörner, Tee, Kräutertees (getrocknet, Blüten, Blätter und Wurzeln), Gewürze (Früchte, Beeren, Wurzeln, Rhizome, Knospen und Blütennarbe), Zuckerrüben (Wurzel), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Schwein (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Muskel, Fett und Leber), Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Feigen, Kardonen, Stangensellerie und Gewürze (Samen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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