ErwGr. 7

REG_2016_1866 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 3-Decen-2-on, Acibenzolar-S-methyl und Hexachlorbenzol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Was Hexachlorbenzol betrifft, so wurden alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in Kürbiskernen über der Bestimmungsgrenze liegen (4). Rückstände von Hexachlorbenzol sind auf die Umweltkontamination in Böden durch die Verwendung dieser langlebigen Verbindung in der Vergangenheit zurückzuführen. Der geltende RHG von 0,05 mg/kg für Kürbiskerne trägt dem Vorhandensein von Hexachlorbenzol in diesem Erzeugnis in angemessener Weise Rechnung. Dieser RHG wird überprüft; dabei werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs haben die Überwachungsdaten ergeben, dass niedrigere Werte als die Bestimmungsgrenze für Muskelgewebe und Milch aller Arten festgelegt werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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