Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2016_1903 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1.„Unterdivision“ eine ICES-Unterdivision der Ostsee im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (5);
2.„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;
3.„Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC;
4.„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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