Art. 7 – Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

REG_2016_1903 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

(1)In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2017 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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