REG_2016_1903 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72
Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so sind alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Nach Angaben des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) liegt die Biomasse des westlichen Bestands von Ostseedorsch unter den in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkten für die Bestandserhaltung. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für westlichen Ostseedorsch auf Werte unterhalb der in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt werden, bei denen der Abnahme der Biomasse Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck ist es notwendig, den Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen, die erwarteten Auswirkungen getroffener Abhilfemaßnahmen und das Erfordernis der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu berücksichtigen.
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