ErwGr. 20

REG_2016_1952 · über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Kommission befugt sein, diesem Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen für spezifische Verpflichtungen zu gewähren, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System dieses Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert oder wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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