Art. 1

REG_2016_1977 · zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China

1.Auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 19 90, ex 7304 29 90, 7304 39 98 und 7304 59 99 (TARIC-Code 7304299090) eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2.Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzollsatz (in %) TARIC: Zusatzcode Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd 45,4 C171 Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd 79,0 C172 Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd 43,5 C173 Hengyang Valin MPM Co., Ltd 73,3 C174 Andere mitarbeitende Hersteller 71,8 C998 Alle anderen Hersteller 81,1 C999
3.Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
4.Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zollsatzes abhängig.
5.Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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