REG_2016_2137 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(1)Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch öffentliche Stellen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.
(2)Abweichend von Artikel 6 Buchstaben b, c und e kann die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in anderen als von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen unter ihr geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen den Erwerb und die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe genehmigen, sofern der Kauf und der Transport a) ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erfolgen und b) nicht gegen in dieser Verordnung festgelegte Verbote verstoßen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Die Mitteilung enthält Einzelheiten über die autorisierte juristische Person, Einrichtung oder Organisation und deren humanitäre Tätigkeiten in Syrien.
(3)Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (*1), der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (*2) oder der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (*3).
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