Art. 1a – Referenzschwellenwerte

REG_2016_2145 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt: a) für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen; b) für Rohreis: 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen; c) für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik: i) für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne, ii) für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne; d) für den Rindfleischsektor: 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; e) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse: i) 246,39 EUR/100 kg für Butter, ii) 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver; f) für den Schweinefleischsektor: 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität: i) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E, ii) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R; g) für den Olivenölsektor: i) 1 779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra, ii) 1 710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl, iii) 1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.
(2)Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend den Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV aktualisiert.
(3)Bezugnahmen auf die Referenzschwellenwerte in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Bezugnahmen auf die Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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