Anhang IV – Nachprüfungsverfahren

REG_2016_2281 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1.
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar jedes Modells.
2.
Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang II gelten für die Modelle der Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur oder Gebläsekonvektoren als erfüllt, wenn: a) die angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen und wenn die vorliegenden Werte und die Werte zur Bestimmung dieser Werte für die Konformität des Modells für den Hersteller oder den Importeur nicht vorteilhafter sind als die Werte in der technischen Dokumentation oder den Prüfberichten, und b) bei der Prüfung des Geräts alle gemessenen Parameter und die anhand dieser Messung(en) berechneten Werte ergeben, dass die nachstehenden Toleranzen jeweils eingehalten wurden: 1. bei Luftheizungsprodukten ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η des Geräts bei Nennwärmeleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert;s,h 2. bei Kühlungsprodukten ist der Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad η des Geräts bei Nennkühlungsleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert;s,c 3. bei Luftheizungsprodukten und/oder Kühlungsprodukten übersteigt der Schallleistungspegel LWA den angegebenen Wert um höchstens 2,0 dB; 4. bei brennstoffbetriebenen Luftheizungs- oder Kühlungsprodukten übersteigen die als Stickstoffdioxid angegebenen Stickoxidemissionen den angegebenen Wert um höchstens 20 %. 5. bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur ist der SEPR-Wert bei Nennkälteleistung um höchstens 10 % niedriger und die bei Nennkälteleistung gemessene Nennleistungszahl EER um höchstens 5 % niedriger als der angegebene Wert.A
a)die angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen und wenn die vorliegenden Werte und die Werte zur Bestimmung dieser Werte für die Konformität des Modells für den Hersteller oder den Importeur nicht vorteilhafter sind als die Werte in der technischen Dokumentation oder den Prüfberichten, und
b)bei der Prüfung des Geräts alle gemessenen Parameter und die anhand dieser Messung(en) berechneten Werte ergeben, dass die nachstehenden Toleranzen jeweils eingehalten wurden: 1. bei Luftheizungsprodukten ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η des Geräts bei Nennwärmeleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert;s,h 2. bei Kühlungsprodukten ist der Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad η des Geräts bei Nennkühlungsleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert;s,c 3. bei Luftheizungsprodukten und/oder Kühlungsprodukten übersteigt der Schallleistungspegel LWA den angegebenen Wert um höchstens 2,0 dB; 4. bei brennstoffbetriebenen Luftheizungs- oder Kühlungsprodukten übersteigen die als Stickstoffdioxid angegebenen Stickoxidemissionen den angegebenen Wert um höchstens 20 %. 5. bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur ist der SEPR-Wert bei Nennkälteleistung um höchstens 10 % niedriger und die bei Nennkälteleistung gemessene Nennleistungszahl EER um höchstens 5 % niedriger als der angegebene Wert.A
1.bei Luftheizungsprodukten ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η des Geräts bei Nennwärmeleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert;s,h
2.bei Kühlungsprodukten ist der Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad η des Geräts bei Nennkühlungsleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert;s,c
3.bei Luftheizungsprodukten und/oder Kühlungsprodukten übersteigt der Schallleistungspegel LWA den angegebenen Wert um höchstens 2,0 dB;
4.bei brennstoffbetriebenen Luftheizungs- oder Kühlungsprodukten übersteigen die als Stickstoffdioxid angegebenen Stickoxidemissionen den angegebenen Wert um höchstens 20 %.
5.bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur ist der SEPR-Wert bei Nennkälteleistung um höchstens 10 % niedriger und die bei Nennkälteleistung gemessene Nennleistungszahl EER um höchstens 5 % niedriger als der angegebene Wert.A
3.
Wird bei Modellen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur oder Gebläsekonvektoren, deren Nennwärme-, Nennkühlungs- oder Nennkälteleistung bei ≥ 70 kW liegt oder die in einer Stückzahl von weniger als 5 Stück pro Jahr produziert werden, das unter Nummer 2 genannte Ergebnis nicht erreicht, wird angenommen, dass das Modell und jedes andere Modell, in dessen technischer Dokumentation sich die Angaben auf die gleiche Grundlage stützen, den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.
4.
Wird bei Modellen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur oder Gebläsekonvektoren, deren Nennwärme-, Nennkühlungs- oder Nennkälteleistung bei < 70 kW liegt oder die in einer Stückzahl von mindestens 5 Stück pro Jahr produziert werden, das unter Nummer 2 Buchstabe a genannte Ergebnis nicht erreicht, wird angenommen, dass das Modell und jedes andere Modell, in dessen technischer Dokumentation sich die Angaben auf die gleiche Grundlage stützen, den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.
5.
Wird bei Modellen eines Luftheizungsprodukts, eines Kühlungsprodukts, eines Prozesskühlers mit hoher Betriebstemperatur oder eines Gebläsekonvektors, deren Nennwärme-, Nennkühlungs- oder Nennkälteleistung bei < 70 kW liegt oder die in einer Stückzahl von mindestens 5 Stück pro Jahr produziert werden, das unter Nummer 2 Buchstabe b genannte Ergebnis nicht erreicht, prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere, zufällig ausgewählte Geräte desselben Modells.
Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang II gelten für die Modelle eines Luftheizungsprodukts, Kühlungsprodukts oder Prozesskühlers mit hoher Betriebstemperatur als erfüllt, a) wenn die angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen und wenn die vorliegenden Werte und die Werte zur Bestimmung dieser Werte und der Konformität des Modells für den Hersteller oder den Importeur nicht vorteilhafter sind als die Werte in der technischen Dokumentation oder den Prüfberichten, und b) wenn bei der Prüfung der Geräte alle gemessenen Parameter und die anhand dieser Messung(en) berechneten Werte ergeben, dass die nachstehenden Toleranzen eingehalten wurden: 1. bei Luftheizungsprodukten ist der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η der drei Geräte bei Nennwärmeleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert;s,h 2. bei Kühlungsprodukten ist der durchschnittliche Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad η der drei Geräte bei Nennkühlungsleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert,s,c 3. bei Luftheizungsprodukten und/oder Kühlungsprodukten übersteigt der durchschnittliche Schallleistungspegel LWA der drei Geräte den angegebenen Wert um höchstens 2,0 dB; 4. bei brennstoffbetriebenen Luftheizungs- oder Kühlungsprodukten übersteigen die als Stickstoffdioxid angegebenen durchschnittlichen Stickoxidemissionen der drei Geräte den angegebenen Wert um höchstens 20 %; 5. bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur ist der durchschnittliche SEPR-Wert der drei Geräte bei Nennkälteleistung um höchstens 10 % niedriger und die bei Nennkälteleistung gemessene durchschnittliche Nennleistungszahl EER der drei Geräte um höchstens 5 % niedriger als der angegebene Wert.A
a)wenn die angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen und wenn die vorliegenden Werte und die Werte zur Bestimmung dieser Werte und der Konformität des Modells für den Hersteller oder den Importeur nicht vorteilhafter sind als die Werte in der technischen Dokumentation oder den Prüfberichten, und
b)wenn bei der Prüfung der Geräte alle gemessenen Parameter und die anhand dieser Messung(en) berechneten Werte ergeben, dass die nachstehenden Toleranzen eingehalten wurden: 1. bei Luftheizungsprodukten ist der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η der drei Geräte bei Nennwärmeleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert;s,h 2. bei Kühlungsprodukten ist der durchschnittliche Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad η der drei Geräte bei Nennkühlungsleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert,s,c 3. bei Luftheizungsprodukten und/oder Kühlungsprodukten übersteigt der durchschnittliche Schallleistungspegel LWA der drei Geräte den angegebenen Wert um höchstens 2,0 dB; 4. bei brennstoffbetriebenen Luftheizungs- oder Kühlungsprodukten übersteigen die als Stickstoffdioxid angegebenen durchschnittlichen Stickoxidemissionen der drei Geräte den angegebenen Wert um höchstens 20 %; 5. bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur ist der durchschnittliche SEPR-Wert der drei Geräte bei Nennkälteleistung um höchstens 10 % niedriger und die bei Nennkälteleistung gemessene durchschnittliche Nennleistungszahl EER der drei Geräte um höchstens 5 % niedriger als der angegebene Wert.A
1.bei Luftheizungsprodukten ist der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η der drei Geräte bei Nennwärmeleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert;s,h
2.bei Kühlungsprodukten ist der durchschnittliche Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad η der drei Geräte bei Nennkühlungsleistung um höchstens 8 % geringer als der angegebene Wert,s,c
3.bei Luftheizungsprodukten und/oder Kühlungsprodukten übersteigt der durchschnittliche Schallleistungspegel LWA der drei Geräte den angegebenen Wert um höchstens 2,0 dB;
4.bei brennstoffbetriebenen Luftheizungs- oder Kühlungsprodukten übersteigen die als Stickstoffdioxid angegebenen durchschnittlichen Stickoxidemissionen der drei Geräte den angegebenen Wert um höchstens 20 %;
5.bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur ist der durchschnittliche SEPR-Wert der drei Geräte bei Nennkälteleistung um höchstens 10 % niedriger und die bei Nennkälteleistung gemessene durchschnittliche Nennleistungszahl EER der drei Geräte um höchstens 5 % niedriger als der angegebene Wert.A
6.
Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, wird angenommen, dass dieses Modell und jedes andere Modell, in dessen technischer Dokumentation sich die Angaben auf die gleiche Grundlage stützen, den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.
7.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.
8.
Angesichts der gewichts- und größenbedingten Beschränkungen beim Transport von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, die Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Hersteller vorzunehmen, bevor die Geräte an ihrem endgültigen Bestimmungsort in Betrieb genommen werden.
9.
Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
10.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller nicht als zulässige Toleranz für die Festlegung der Werte in der technischen Dokumentation oder für die Auslegung der Werte verwendet werden, um die Anforderungen zu erfüllen oder eine bessere Leistung anzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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