(1)Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von a) Luftheizungsprodukten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 1 MW; b) Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur mit einer Nennkühlleistung von bis zu 2 MW und c) Gebläsekonvektoren.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (4) mit Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte unterliegen; b) Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission (5) mit Ökodesign-Anforderungen an Raumklimageräte und Komfortventilatoren unterliegen; c) Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission (6) mit Ökodesign-Anforderungen an Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte unterliegen; d) Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission (7) mit Ökodesign-Anforderungen an gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler unterliegen; e) Komfortkühler mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C oder über + 12 °C; f) Produkte, die für den überwiegenden Gebrauch von Biomasse-Brennstoffen ausgelegt sind; g) Produkte für feste Brennstoffe, h) Produkte, die mithilfe eines Brennstoff-Verbrennungs- oder -Umwandlungsverfahrens Wärme oder Kälte zusammen mit Strom liefern (Kraft-Wärme-Kopplung); i) Produkte, die zu Anlagen gehören, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über Industrieemissionen unterliegen; j) Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die ausschließlich mit Verdunstungsberieselung arbeiten; k) Produkte, die als Sonderanfertigungen einzeln hergestellt und am Aufstellungsort zusammengebaut werden; l) Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei denen die Kühlung durch einen Absorptionsprozess mit Wärme als Energiequelle erfolgt und m) Luftheizungs- und/oder Kühlungsprodukte, deren Hauptzweck darin besteht, verderbliche Erzeugnisse bei bestimmten Temperaturen in gewerblichen, institutionellen oder industriellen Anlagen herzustellen oder zu lagern, wobei die Raumheizung und/oder -kühlung nur eine Nebenfunktion darstellt, und bei denen die Energieeffizienz der Raumheizungs- und/oder -kühlungsfunktion von der Energieeffizienz der Hauptfunktion abhängt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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