Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2016_2281 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren

(1)Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von a) Luftheizungsprodukten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 1 MW; b) Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur mit einer Nennkühlleistung von bis zu 2 MW und c) Gebläsekonvektoren.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (4) mit Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte unterliegen; b) Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission (5) mit Ökodesign-Anforderungen an Raumklimageräte und Komfortventilatoren unterliegen; c) Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission (6) mit Ökodesign-Anforderungen an Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte unterliegen; d) Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission (7) mit Ökodesign-Anforderungen an gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler unterliegen; e) Komfortkühler mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C oder über + 12 °C; f) Produkte, die für den überwiegenden Gebrauch von Biomasse-Brennstoffen ausgelegt sind; g) Produkte für feste Brennstoffe, h) Produkte, die mithilfe eines Brennstoff-Verbrennungs- oder -Umwandlungsverfahrens Wärme oder Kälte zusammen mit Strom liefern (Kraft-Wärme-Kopplung); i) Produkte, die zu Anlagen gehören, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über Industrieemissionen unterliegen; j) Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die ausschließlich mit Verdunstungsberieselung arbeiten; k) Produkte, die als Sonderanfertigungen einzeln hergestellt und am Aufstellungsort zusammengebaut werden; l) Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei denen die Kühlung durch einen Absorptionsprozess mit Wärme als Energiequelle erfolgt und m) Luftheizungs- und/oder Kühlungsprodukte, deren Hauptzweck darin besteht, verderbliche Erzeugnisse bei bestimmten Temperaturen in gewerblichen, institutionellen oder industriellen Anlagen herzustellen oder zu lagern, wobei die Raumheizung und/oder -kühlung nur eine Nebenfunktion darstellt, und bei denen die Energieeffizienz der Raumheizungs- und/oder -kühlungsfunktion von der Energieeffizienz der Hauptfunktion abhängt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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