Art. 7 – Überprüfung

REG_2016_2281 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur. Sie legt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2022 vor. Bei der Überprüfung geht die Kommission unter anderem darauf ein,
a)ob Ökodesign-Anforderungen an Kältemittel erlassen werden sollten, die direkte Treibhausgasemissionen verursachen,
b)ob Ökodesign-Anforderungen an Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur erlassen werden sollten, die mit Verdunstungsberieselung oder nach dem Absorptionsprinzip arbeiten,
c)ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Stickoxidemissionen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur erlassen werden sollten,
d)ob Ökodesign-Anforderungen an die Geräuschemissionen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren erlassen werden sollten,
e)ob die Anforderungen an die Emissionen auf der Nutzwärme- bzw. -kälteleistung anstelle der Energiezufuhr beruhen sollten,
f)ob Ökodesign-Anforderungen an Kombi-Luftheizungsgeräte erlassen werden sollten,
g)ob Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Luftheizungsprodukten für den häuslichen Gebrauch erlassen werden sollten,
h)ob strengere Ökodesign-Anforderungen an C2- und C4-Luftheizungsgeräte erlassen werden sollten,
i)ob strengere Ökodesign-Anforderungen an Rooftop-Raumklimageräte sowie an (Kompakt-)Raumklimageräte mit Kanalanschluss und (Kompakt-)Wärmepumpen mit Kanalanschluss erlassen werden sollten,
j)ob eine Zertifizierung durch Dritte vorgesehen werden sollte und
k)ob die Toleranzwerte für die Nachprüfung gemäß Anhang IV bei allen Produkten weiterhin angemessen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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