Art. 6 – Verbot

REG_2016_2285 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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