Art. 7 – Bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten

REG_2016_2336 · mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

(1)Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeugen eine Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilt wurde — soweit diese sich auf Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen bezieht, die mehr als 10 Tonnen je Kalenderjahr fangen —, unterrichten die Kommission bis zum 13. Juli 2017 mithilfe des satellitengestützten Schiffüberwachungssystems (VMS) oder — falls keine VMS-Aufzeichnungen verfügbar sind — mithilfe anderer Mittel zur sachdienlichen und überprüfbaren Information über die Orte der Tiefseefangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge in den Referenzkalenderjahren 2009-2011.
(2)Auf der Grundlage der nach Absatz 1 erteilten Informationen sowie der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen legt die Kommission bis zum 13. Januar 2018 mittels Durchführungsrechtsakten die bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten fest. Jene Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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